 Clubstationsrufzeichen mit 1-buchstabigem Suffix wurden seit Juli 2005 für die Dauer von höchstens 5 Jahren zugeteilt. Die Entscheidung, ob eine Verlängerung der Zuteilungsdauer des gleichen Rufzeichens möglich ist, wurde dabei zurückgestellt.
Nun hat die Behörde wie folgt entschieden: Im Hinblick darauf, dass es sich bei den betreffenden Rufzeichen um eine knappe Ressource handelt, sowie im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, werden Clubstationsrufzeichen mit 1-buchstabigem Suffix auch weiterhin ausschließlich befristet für die Dauer von bis zu 5 Jahren zugeteilt. Dadurch ist sichergestellt, dass auch zukünftig ausreichender Handlungsspielraum für die Zuteilung von Rufzeichen mit 1-buchstabigem Suffix besteht. Für die Rufzeichenzuteilung werden Gebühren gemäß Anlage 2 der Amateurfunkverordnung (AFuV) erhoben.
Der komplette Wortlaut der Mitteilung Nr. 349/2010 kann im Internet unter http://tinyurl.com/32t6gk8 nachgelesen werden. Die Zuteilungen erfolgen seit dem 9. Juli 2005 nach dem in der Mitteilung Nr. 151/2005 beschriebenen Verfahren, siehe http://www.darc.de/mitglieder/geschaeftsstelle/juristische-verbandsbetreuung/gesetze-verordnungen/ . |